Corona-Soforthilfen – jetzt wird abgerechnet

Haben Sie auch Post von der NBank bekommen? Zur Überprüfung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona auf Überkompensation und Datenerfassung nach der Mitteilungsverordnung? Wie bitte?

 

Immer mit der Ruhe. Wir erklären Ihnen in drei Punkten, was Sie jetzt wissen müssen.

Lesen Sie in diesem Beitrag:

 

  • Worum geht es?
  • Muss ich etwas zurückzahlen?
  • Was muss ich jetzt tun?

Worum geht es?

 

Wir alle wissen es bis zum Überdruss: Corona hat uns kalt erwischt im Frühjahr 2020. Die Soforthilfen der Länder und des Bundes waren für viele Unternehmen und Solo-Selbstständige die Rettung, wir berichteten hier im Blog. Schnell und unbürokratisch wurden Unterstützungsleistungen ausgezahlt, um die Unternehmen vor einer wirtschaftlichen Schieflage zu schützen. Die Rettung kam in zwei Schüben:

 

  1. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (Beantragungszeitraum: 25. – 31. März 2020)
  2. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Beantragungszeitraum: 1. April – 31. Mai 2020)

Natürlich konnte damals niemand genau wissen (und leider wissen wir es immer noch nicht …), wie sich die Pandemie entwickelt und wieviel Geld nötig ist, um Ihr Unternehmen über Wasser zu halten. Daher beruhte Ihr Antrag oder Ihre Anträge im Frühjahr 2020 auf Schätzungen über Einnahmen und Ausgaben.

 

Nun ist der Zeitpunkt der Rückmeldung und eventuell der Abrechnung gekommen. Sie haben daher von der NBank einen oder zwei Brief(e) bekommen, für jeden Rettungsschub einen. Bis zum 17. Dezember 2021 müssen Sie sich melden, auch wenn nichts zurückzuzahlen ist.     

Muss ich denn etwas zurückzahlen?

 

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona wurden gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Diese waren geknüpft an Umsatzrückgang, Schließungsanordnung und/oder Liquiditätsengpass. Die genauen Regelungen finden Sie in den FAQ der NBank (Punkt 1.19). Für diese Soforthilfe besteht keine Rückzahlungspflicht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes ab April 2020 wurde gezahlt, damit Sie laufende Ausgaben decken konnten. Sie müssen nun genau die Zuschüsse zurückzahlen, die Sie im Förderzeitraum nicht für diese betrieblichen Ausgaben benötigt haben. Dies ist die sogenannte Überkompensation. In den „alten“ FAQ (Punkt 1.8 und 1.9) können Sie noch mal nachlesen, welches die berücksichtigungsfähigen betrieblichen Ausgaben sind. Sie können aber auch direkt zum Excel-Berechnungstool (Muster) gehen.  

 

Mit diesem Berechnungstool können Sie prüfen, ob Sie überkompensiert wurden und wieviel Sie ggf. zurückzahlen müssen. Das Excel-Formular besteht aus einer Eingabemaske, in die Sie Einnahmen und Ausgaben der Fördermonate eintragen. Diese Werte werden von Excel in das Hauptformular (1A) übertragen und zu viel gezahlte Zuschüsse werden automatisch ermittelt.

 

Wer die Überkompensation verschweigt, begeht übrigens Subventionsbetrug nach § 264 StGB und muss mit Strafverfolgung rechnen.

Was muss ich jetzt tun?

 

  • Notieren Sie sich den 17. Dezember 2021 im Kalender. Bis dahin müssen Sie sich auf jeden Fall über das Datenportal der NBank zurückmelden, Rückzahlung hin oder her
  • Berechnen Sie Ihre mögliche Überkompensation mit dem Excel-Berechnungstool
  • Melden Sie alles der NBank über das Datenportal
  • Überweisen Sie die Überkompensation bis zum 28.02.22 an die NBank
  • Fertig

Unser Tipp: Die NBank bietet in den nächsten Tagen mehrere einstündige Webinare an und beantwortet Fragen zum Verfahren. Auf der Website der NBank wird auch auf ein interaktives Tutorial der Oldenburgischen IHK verlinkt, das haben wir aber (noch) nicht getestet. Wir bleiben dran.

 

Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

Min v. Cramer

 

Min von Cramer

E-Mail cramer@startklar-verden.de

Telefon: 04231 67 144 59

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