Corona-Soforthilfe: Antragsfrist 31.05.2020

Die „neue“ Niedersachsen-Soforthilfe kann noch bis zum 31.05.2020 recht unbürokratisch bei der NBank per E-Mail beantragt werden. Details zur Antragsstellung, die Formulare und das Prozedere wird finden Sie auf der >> Seite der NBank. Hier möchten wir Ihnen Erfahrungswerte und Hintergrundinformationen liefern.

Neue Zuschussgrenzen: Soforthilfe in Niedersachsen (Land & Bund)

Einige Unternehmen haben bereits zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 einen Antrag auf die Niedersachsen-Soforthilfe gestellt. Egal, ob Sie diesen Antrag bereits gestellt haben oder nicht. Die „neuen“ Antragsformulare stehen bereit. In Summe haben Sie auch keinen Nachteil, falls Sie im März nicht beantragt haben, da eine ggf. beantragte/bewilligte Landesförderung von der Niedersachsen-Soforthilfe  aus Bundesmitteln abgezogen wird.

Uns haben zahlreiche Fragen dazu erreicht, was genau unter „Sach- und Finanzaufwand “ in den Anträgen zu verstehen ist. Viele Unternehmer*innen sind unsicher und wollen möglichst nichts falsch machen. Schließlich handelt es sich um Subventionen. Die bestandenen Fragezeichen wurden nun ausgeräumt.

Im Antrag müssen die Einnahmen der folgenden drei Monate geschätzt werden. Davon wird dann der geschätzte Sach- und Finanzaufwand abgezogen. Die „Lücke“ ist förderfähig.

Klar ist, dass es sich jeweils um betriebliche und fortlaufende Ausgaben handeln muss. Auf der >> FAQ Seite der NBank (Stand: 15.04.2020) findet sich unter Punkt 1.8 folgende Positivliste:

  • Miete, Pacht
  • Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser)
  • Reparatur, Instandhaltung
  • Materialaufwand (nur für den Materialeinsatz im Betrachtungszeitraum – Keine Lageraufstockung)
  • Hilfs- und Betriebsstoffe
  • Betriebliche, bereits genutzte Fahrzeuge (inkl. Steuer + Versicherung, ohne AfA) (keine Kraftfahrzeuge im Bestand eines Kfz-Händlers, also nicht als „Warenbestand“)
  • Ersatzbeschaffungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes
  • Büro (Telefon, Büromaterial, …)
  • Softwaremiete und -lizenzen
  • Werbung (nur im bisher üblichen Umfang)
  • Verpackung, Entsorgung
  • Versicherung, Beiträge (nur wenn turnusmäßiger Zahlungstermin im Betrachtungszeitraum)
  • Rechts- und Betriebsberatung
  • Steuerberater
  • langfristige Zinsen (für Darlehen, Kredite)
  • kurzfristige Zinsen (Kontokorrent), Bankgebühren
  • Tilgung (für Darlehen, Kredite) – jedoch keine Sondertilgungen
  • Leasingraten

Und unter Punkt 1.9 werden in einer Negativliste Ausgaben ausgeschlossen:

  • Personalkosten
  • Personalnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge)
  • Kosten des Lebensunterhalts
  • Private Altersvorsorge und Krankenversicherung
  • entgangene Gewinne
  • Abschreibungen
  • Neuinvestitionen (in Abgrenzung zu Ersatzbeschaffung)
  • Zahlungen an das Finanzamt (Vorauszahlungen Umsatzsteuer, etc.)

Personalkosten werden wohl mit der Begründung ausgeschlossen, dass Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Ansonsten ist die Positivliste weit, weit großzügiger ausgefallen als ich das vor ein paar Tagen noch erwartet hätte.

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