Corona-Überbrückungshilfe – Antragsfrist 30.09.2020

Der Topf ist längst nicht leer: Die Corona-Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Organisationen, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Dabei werden leider KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit nur geringe Fixkosten leer ausgehen.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich konkret nach den Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020. Sie erstattet einen Anteil in Höhe von 80% der Fixkosten (bei mehr als 70% Umsatzrückgang), 50% der Fixkosten (zwischen 50% und 70% Umsatzrückgang) und 40% der Fixkosten (zwischen 40% und unter 50% Umsatzrückgang). Die Fixkosten müssen vertraglich begründet bzw. nicht veränderbar sein: z.B. Mieten und Nebenkosten, Zinsen, Leasingraten, Lizenzen, Versicherungen und andere feste Ausgaben. Personalkosten können nur sehr eingeschänkt und pauschaliert einbezogen werden.

Antragsberechtigt sind KMU aller Branchen, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mind. 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind.

Die Antragstellung erfolgt bis zum 30.09.2020 (ursprünglich 31.08.2020) über eine/n Steuerberater*in und läuft ausschließlich über die eigens >> eingerichtete digitale Plattform.

Verglichen mit der Soforthilfe ist das Regelwerk der Überbrückungshilfe umfangreicher und komplizierter. So will der Staat Mißbrauch vermeiden. In der >> Landesrichtlinie können Sie bei Interesse Details finden. Eine umfangreiche FAQ-Liste, die reglemäßig aktualisiert wird, finden Sie bei der >> Bundessteuerberaterkammer. Und die >> DATEV stellt ein Excel-Tool zur Verfügung, um die Voraussetzungen zu prüfen und die Förderhöhe vorab überschlagen zu können. Allerdings hatte ich mit der Datei technische Probleme.

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