Inflationsausgleichsprämie: Das müssen Sie jetzt wissen!

Wir haben die häufigsten Fragen zur Inflationsausgleichsprämie gesammelt und beantwortet. Von der Gewährung bis zur steuerlichen Behandlung – hier erfahren Sie alles, was Sie über die IAP wissen müssen.

Wer kann eine IAP erhalten?

Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, einschließlich Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Auszubildende, Kurzarbeiter, Personen in Elternzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Menschen mit Behinderungen in Werkstätten, Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer, und andere, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.

 

Gilt die Regelung zur IAP auch für Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Nein. Die Regelung zur IAP muss unbedingt das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ erfüllen. Gehaltsumwandlungen von ohnehin geschuldeten Leistungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind nicht möglich.

 

Kann die IAP auch rückwirkend gewährt werden?

Nein, die Steuerbefreiung gilt nur für Leistungen, die im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erbracht werden. Rückwirkende Gewährungen für vergangene Jahre sind nicht möglich.

 

Wie wirkt sich die IAP auf die Berechnung der betrieblichen Sozialabgaben aus?

Die Inflationsausgleichsprämie ist sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei und das für beide Seiten: Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen.

 

Ist es wichtig, wie lange jemand schon beschäftigt ist?

Nein, die Auszahlung muss allerdings im Begünstigungszeitraum erfolgen.

 

Gilt die Befreiung auch für mehrere Leistungen?

Ja, die Befreiung gilt bis zu insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere Leistungen im begünstigten Zeitraum, unabhängig von der Form der Auszahlung. Auch Sachleistungen können gewährt werden.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Frage-Antwort-Katalog zur neuen Steuerbefreiung herausgegeben.

Nicht unumstritten, daher zeitlich begrenzt

Die Inflationsausgleichsprämie bietet als Sonderzahlung vielen Menschen eine unmittelbare Erleichterung. Langfristig betrachtet drückt sie aus Sicht der Gewerkschaften aber die Löhne und führt damit auch zu geringeren Rentenansprüchen.

Die Zahlung muss daher als Kriseninstrument gesehen werden, das Ende 2024 auslaufen wird. 

Min von Cramer
(keine Rechts- und Steuerberatung)

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