Neustarthilfe für Soloselbstständige

(aktualisiert: 21.11.2020 um 10:00 Uhr)

Am 13.11.2020 haben Olaf Scholz und Peter Altmaier gemeinsam eine Pressemitteilung veröffentlicht und darin die neue Neustarthilfe für Soloselbstständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche vorgestellt.

Die Neustarthilfe soll es für sieben Monate geben (Dezember 2020 bis Juni 2021). Als Betriebskostenpauschale beträgt sie einmalig bis zu 5.000 Euro.

 

Die Neustarthilfe gehört als „Sondermodul“ zur Überbrückungshilfe, die ab Januar 2021 in der dritten Auflage zum Ausgleich für tatsächliche Fixkosten vorgesehen ist. Da Soloselbstständige oft keine (höheren) Fixkosten haben, kann ein pauschaler Ansatz für Betriebskosten in Höhe von 25 Prozent des Umsatzes des Referenzzeitraums (im Normalfall das Jahr 2019) erfolgen. Antragsvoraussetzung ist, dass die Soloselbstständigen ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus Selbstständigkeit erzielt haben. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum siebenmonatigen Refernzumsatz 2019 (s.u.) um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Ein absolutes Novum im Zusammenhang mit den bisherigen Corona-Hilfen: Die Neustarthilfe soll aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung (Hartz 4) angerechnet werden. Aktuell unklar ist wie es sich mit Arbeitslosengeld I verhält.

Ab einem Jahresumsatz 2019 in Höhe von 34.286 Euro beträgt die Neustarthilfe 5.000 Euro (Maximum). Ein Umsatz über 34.286 Euro wirkt sich nicht mehr auf den Zuschuss aus.

 

Bei Gründung nach dem 01.10.2019 können Soloselbstständige als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Umsatz von Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.

Der Zuschuss wird als Vorschuss gewählt, da bei Antragstellung die tatsächlichen Umsatzeinbußen des Förderzeitraums (Dezember 2020 bis Juni 2021) noch in der Zukunft liegen. Sollten wider Erwarten die Umsätze im Förderzeitraum doch über 50 Prozent des Referenzumsatzes (siehe Tabelle) liegen, ist der Vorschuss anteilig zurückzuzahlen. Nach Ablauf des Förderzeitraums ist eine Endabrechnung zu erstellen. Hierbei müssen dann etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen addiert werden, so die Minister.

Die Antragstellung ist voraussichtlich ab Ende Januar 2021 über die  >> digitale Plattform des Bundes möglich. Hier wurden/werden auch die Überbrückungshilfen I bis III und die November-Hilfen beantragt. Hier können Sie sich die >> Pressemitteilung in Gänze als PDF anschauen.

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