Neustarthilfe für Soloselbstständige jetzt zu beantragen

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Update vom 16.02.2021:

Ab sofort können Soloselbstständige die Neustarthilfe beantragen. Bitte informieren Sie sich vorab gründlich, denn der Antrag kann nur einmal gestellt werden und Änderungen am Antrag vorzunehmen ist sehr schwierig.

Tipp:

Min von Cramer fasst am Mo 22.02.2021 um 17:00 Uhr die Voraussetzung und das Regelwerk zur Neustarthilfe zusammen. Melden Sie sich einfach formlos per E-Mail an >> cramer@startklar-verden.de zum kostenfreien 45-minütigen Online-Workshop über Zoom an und verschaffen Sie sich einen Überblick.


Bereits im November hatten Olaf Scholz und Peter Altmaier gemeinsam eine Pressemitteilung veröffentlicht und darin die neue Neustarthilfe für Soloselbstständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche vorgestellt. Die Eckdaten hatten wir an dieser Stelle beschrieben. Uns erreichten zahlreiche Nachfragen, da es widersprüchliche Aussagen in Medienberichten gab. Hier nun der Status Quo.

 

Hilfe gibt es für die Monate Januar bis Juni 2021. Die maximale Höhe der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) wurde von 5.000 auf 7.500 Euro korrigiert. Soloselbstständige mit mindestens 30.000 Euro Umsatz in 2019 sollen den maximalen Zuschuss von einmalig 7.500 Euro erhalten (bei geringeren Umsätzen in 2019 entsprechend weniger siehe Beispiele in der Tabelle). Die Neustarthilfe gehört als „Sondermodul“ zur Überbrückungshilfe III, die zum Ausgleich für tatsächliche Fixkosten vorgesehen ist. Da Soloselbstständige oft keine (höheren) Fixkosten haben, kommt bei der Neustarthilfe erfreulicherweise ein pauschaler Ansatz für Betriebskosten zum Tragen.


Der Zuschuss wird als Vorschuss geleistet. Im Februar weiß natürlich niemand wie viel Umsatz er genau im Juni machen wird. Im Antrag wird der Umsatz für die Fördermonate (Januar bis Juni 2021) geschätzt. Steht der tatsächliche Umsatz fest, wird abgerechnet. Behalten dürfen Soloselbstständige den Zuschuss nur, wenn der tatsächliche Umsatz für die Fördermonate im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 (s.u.) um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, muss die Neustarthilfe ganz bzw. anteilig zurückgezahlt werden.


Tipp:

Wer nicht jetzt sofort auf eine Liquiditätsspritze angewiesen ist, sollte überlegen erst im Juli den Antrag zu stellen, um Rückforderungen zu vermeiden. Anträge können bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

Antragsvoraussetzung ist, dass die Soloselbstständigen ihr Einkommen im Referenzzeitraum 2019 zu mindestens 51 Prozent aus Selbstständigkeit erzielt haben. Weiterhin müssen bei der Endabrechnung Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung mit zu den Umsätzen addiert werden.

Die Neustarthilfe soll aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung (Hartz 4) angerechnet werden. Klar ist aber, dass der Zuschuss den Gewinn erhöht! Ob es dadurch doch indirekt zu einer Anrechnung kommt, bleibt abzuwarten.

Bei Gründung nach dem 01.10.2019 und vor dem 01.05.2020 können Soloselbstständige als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Umsatz von Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen. Bei Gründung nach dem 30.04.2020 kann die Neustarthilfe nicht gewährt werden.


Die Antragstellung ist direkt über die  >> digitale Plattform des Bundes möglich. Voraussetzung für den Direktantrag (ohne Steuerberater*in o.ä.) ist ein Elster Zertifikat. Wer noch keines hat, kann es bei >> Elster Online beantragen. Die bekannten Details zur Neustarthilfe finden Sie auf der ausführlichen >> FAQ-Seite der Antragsplattform.

 -> -> -> Einfach formlos bei Min von Cramer per E-Mail an >> cramer@startklar-verden.de zum kostenfreien 45-minütigen Online-Workshop zur Neustarthilfe über Zoom am Mo 22.02.2021 um 17:00 Uhr anmelden und alle Details erfahren. <- <- <-

 

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