November-Hilfen

(aktualisiert: 22.11.2020 um 15:00 Uhr)

Seit dem 02. November gilt die neue >> Niedersächsische Corona-Verordnung. Viele Betriebe, aber auch Solo-Selbstständige, haben Zwangspause. Um die durch die Schließungen entstehenden Einbußen abzufangen, plant die Bundesregierung „außerordentliche Wirtschaftshilfen“ (November-Hilfen) in Höhe von zehn Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Davon sollen je Schließungswoche 75 Prozent pauschal als Zuschuss ausgezahlt werden.

Die Rahmenbedingungen werden nun nach und nach bekannt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat weitere Details veröffentlicht. Die Hilfen sollen privaten und öffentlichen Unternehmen, Vereinen und Einrichtungen, die per Verordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, zugute kommen. Es braucht also das klare Verbot. Auch indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den zwangsweise geschlossenen Betrieben erzielen, sollen antragsberechtigt sein.

Wie auch die Überbrückungshilfen I und II, sollen die November-Hilfen nur über die dafür eingerichtete >> digitale Plattform beantragt werden können. Es ist aber geplant, dass Solo-Selbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro selbst, also ohne Steuerberater*in, einen Antrag stellen können. Jedenfalls dann, wenn sie bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Anträge sollen ab 25.11.2020 gestellt werden können. Peter Altmaier will bis Ende November Abschlagszahlungen ermöglichen.

Tipp für Soloselbstständige: Für die Identifiziereung benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sollten Sie ein solches noch nicht haben, können Sie es >> hier beantragen.

Sonderfälle: Solo-Selbstständige können, statt auf den Umsatz aus November 2019 abzustellen, den durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen. Bei Gründung nach dem 31.10.2019 kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Tätigkeitsbeginn gewählt werden.

Und in der Gastronomie soll gelten, dass etwaige Einnahmen aus dem Außer-Haus-Geschäft im November nicht berücksichtigt werden, wenn diese auch bei der Bemessungsgrundlage (Umstz 2019) herausgerechnet wurden.

Für alle anderen Branchen soll gelten, dass Umsätze, die trotz Zwangspause erwirtschaftet werden, bis 25 Prozent des Vergleichumsatzes nicht angerechnet und darüber hinaus angerechnet werden.

Andere Hilfen wie z.B. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld für den Monat November werden auf die November-Hilfen angerechnet, klar! Und die November-Hilfe erhöht den Gewinn, auch klar!

Alle bisher bekannten Details finden Sie in der  >> Pressemitteilung des BMF und den FAQ und in den >> vorläufigen Vollzugshinweisen. Leider sind noch viele Fragen offen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

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