Sie gründen gerade oder stehen kurz davor? Dann gehört ein Thema auf Ihre Liste, das in der Gründungsplanung gern nach hinten rutscht: die Rente. Denn die Bundesregierung will Selbstständige künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Beschlossen ist noch nichts.
Aber die Richtung ist klar, und gerade für Neugründende könnte sich einiges ändern.
Hier erfahren Sie, was geplant ist, was es kosten könnte und was Sie jetzt tun können.
Das Wichtigste in Kürze (aktualisiert am 13. Oktober 2026)
- Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen, die nicht schon über ein Versorgungswerk oder eine Alterskasse obligatorisch abgesichert sind.
- Wer künftig gründet, soll ohne Opt-out pflichtversichert sein. Wer schon selbstständig ist, soll sich von der Pflicht befreien lassen können.
- Es gibt bislang weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf und auch keinen festen Stichtag. Bundeskanzler Merz hat die Zielmarke für den Bundestagsbeschluss der Rentenreform von Jahresende auf das Frühjahr verschoben: Der Gesetzentwurf soll in diesem Jahr im Kabinett und im ersten Quartal 2027 im Bundestag beschlossen werden. Ein Stichtag zum 1. Januar 2027, wie zuvor angekündigt, ist damit unwahrscheinlich.
- Gründer:innen sollen in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen müssen.
- Unabhängig von der Reform sind schon heute manche Selbstständige pflichtversichert, zum Beispiel Lehrende, Trainerinnen, Hebammen und u. U. Handwerker:innen.
Was ist geplant?
Die Alterssicherungskommission hat im Sommer 2026 empfohlen: Wer nach einem noch festzulegenden Stichtag erstmals selbstständig wird und nicht anderweitig obligatorisch abgesichert ist, soll in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ohne sich befreien zu können. Wer schon selbstständig ist, soll einbezogen werden, darf aber ohne Bedingungen wieder heraus (Opt-out).
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen umzusetzen. Einen verbindlichen Zeitplan gibt es dafür allerdings noch nicht.
Wichtig: Eine Empfehlung ist kein Gesetz. Wie die Regeln am Ende aussehen, entscheidet die Gesetzgebung.
Betrifft mich das? Bestandsselbstständige und Gründer:innen
Der noch offene Stichtag wird entscheidend sein, denn er trennt zwei Gruppen:
- Bestandsselbstständige sind bereits vor dem Stichtag selbstständig. Sie sollen sich voraussetzungslos von der Pflicht befreien können, ohne eine private Vorsorge nachweisen zu müssen.
- Künftig Selbstständige starten nach dem Stichtag. Für sie soll es kein Opt-out geben, auch dann nicht, wenn sie privat vorsorgen. Das gilt nach aktuellem Stand wohl auch für nebenberufliche Gründungen ab durchschnittlich 603 € Gewinn/Monat.
Ausgenommen sind Selbstständige, die ohnehin obligatorisch abgesichert sind, etwa über ein berufsständisches Versorgungswerk (Ärzt:innen, Architekt:innen, Anwält:innen) oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Für sie ändert sich nichts.
Wie der Stichtag festgelegt wird und woran man festmacht, ob Sie schon vorher selbstständig waren, ist noch offen. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) hält es für möglich, dass die Deutsche Rentenversicherung sich die Daten von der Finanzverwaltung übermitteln lässt: Wer hatte vor dem Stichtag Gewinn (oder Verlust) aus selbstständiger (freiberuflicher) oder gewerblicher Tätigkeit? Entscheidend wird voraussichtlich sein, ob Betriebseinnahmen vor dem Stichtag vereinnahmt wurden.
Und was gilt schon heute?
Unabhängig von der Reform sind manche Selbstständige jetzt schon rentenversicherungspflichtig. Das sollten Sie prüfen, bevor Sie sich auf zukünftige Regeln konzentrieren:
- Lehrende, Trainerinnen und Coaches: Der Begriff der Lehrtätigkeit ist weit gefasst. Entscheidend ist, ob Sie Kenntnisse und Fähigkeiten in Einzel- oder Gruppenunterricht vermitteln. Versicherungspflichtig sind Sie in diesem Bereich nur, wenn Ihr Gewinn über 603 € im Monat liegt (2026) und Sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter:innen beschäftigen, also solche, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
- Pflegepersonen und Hebammen sowie bestimmte Handwerker:innen.
- Selbstständige mit im Wesentlichen nur einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber. Das ist nicht dasselbe wie Scheinselbstständigkeit, kann aber ähnliche Fragen aufwerfen.
- Künstler:innen und Publizist:innen können über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sein und tragen dann nur die Hälfte der Beiträge selbst.
Wer heute schon pflichtversichert ist, kann sich voraussichtlich auch künftig nicht herausoptieren. Die bestehenden Regeln dürften also Vorrang behalten.
Was würde das kosten?
Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt aktuell 18,6 %. Die Kommission will sich am Regelbeitrag für pflichtversicherte Handwerker orientieren:
- Regelbeitrag: 18,6% der Bezugsgröße (2026: 3.955 €), also 735,63 € im Monat.
- Einkommensabhängig: Alternativ sollen Selbstständige einen Beitrag i. H. v. 18,6 % auf ihren Gewinn zahlen können. Das soll Menschen entlasten, die deutlich weniger als die Bezugsgröße verdienen.
- Gründer:innen-Karenzzeit: In den ersten drei Jahren soll nur der halbe Regelbeitrag fällig werden, aktuell 367,82 € im Monat. Eine erneute Karenzzeit durch Folgegründungen soll es nicht geben.
Ein Beispiel: Bei 2.000 € Gewinn im Monat ergibt die einkommensabhängige Variante 372 € (18,6 %). Der halbe Regelbeitrag liegt mit 367,82 € fast gleichauf. Erst ab einem Gewinn von rund 1.980 € im Monat wäre er die günstigere Wahl. Wer weniger verdient, könnte mit der einkommensabhängigen Variante besser fahren, muss dafür aber mit mehr Bürokratie rechnen.
Alle Zahlen basieren auf den Rechengrößen 2026 und sind Planungswerte, keine beschlossenen Beträge. Verbände wie der VGSD kritisieren, dass gerade Gründer:innen mit kleinen oder schwankenden Einkommen überfordert werden könnten, und setzen sich für faire Beiträge und mehr Rechtssicherheit ein.
Was Sie jetzt tun können
Panik ist unnötig, ignorieren aber auch keine gute Idee:
- Rechnen Sie durch, was ein Beitrag von etwa 370 bis 740 € im Monat für Ihre Preise, Liquidität und Finanzplanung bedeuten würde.
- Wählen Sie Ihren Gründungszeitpunkt bewusst. Gründen Sie nicht überstürzt, nur weil ein Stichtag drohen könnte. Wenn Sie ohnehin kurz vor dem Start stehen, ist es aber sinnvoll zu wissen, dass der Zeitpunkt später einen Unterschied machen könnte.
- Dokumentieren Sie Ihre Selbstständigkeit sauber: steuerliche Anmeldung, Rechnungen, Zahlungseingänge und Steuerbescheide aufbewahren.
- Bleiben Sie am Ball. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, stehen Stichtag, Beitragsregeln und Ausnahmen fest.
- Lassen Sie sich beraten bei Ihrer Gründungsberatung oder bei Selbstständigenverbänden.
Unser Tipp
Altersvorsorge gehört von Anfang an in Ihre Gründungsplanung: Prüfen Sie, ob Sie heute schon pflichtversichert sind, rechnen Sie mit möglichen Beiträgen und verfolgen Sie, was die Politik entscheidet. Und: Fragen Sie nach. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist, lassen Sie es verbindlich klären, am besten früh.
Sehr hilfreich sind auch die FAQ des VGSD zur geplanten Rentenreform. Die Seite beantwortet viele Detailfragen und wird stets aktualisiert.
Quellen: VGSD, FAQ zur geplanten Rentenreform (Stand 11.09.2026); Bericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026; Deutsche Rentenversicherung zu selbstständigen Lehrenden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung.


